Staatlich anerkannte Gütestelle nach §794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
[die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht grundsätzlich für alle Gütestellen, sondern speziell für die Gütestelle Raimund Kalinowski]
Ein Gericht muss unparteiisch sein.
Eine Gütestelle darf allparteilich sein, aber sie darf auf keinen Fall eine Partei bevorzugen. Da Gespräche häufig weder öffentlich noch im Beisein der gegnerischen Partei statt finden, kann über Wünsche und Alternativen offen gesprochen werden, da diese Gespräche streng vertraulich behandelt werden.
Grundsätzlich muss eine Gütestelle keinen technischen Sachverständ besitzen, aber häufig ist es von großem Vorteil, wenn die Gütestelle technische Sachverhalte nachvollziehen kann. Auch wenn die Gütestelle keine Beweisaufnahme durchführt und weder Zeugen befragt noch Sachverständige beauftragt, so kann doch ein - unabhängig von der Güteverhandlung erstelltes - Sachverständigen-Gutachten die Güteverhandlung unterstützen. Bei hochstrittigen Sachverhalten hilft ein unparteiisch erstelltes Sachverständigengutachten den beteiligten Parteien eventuell dabei, ihre eigenen Vorstellungen zumindest teilweise zu korrigieren.
Ziel einer Güteverhandlung ist es, dass alle Beteiligten durch die Güteverhandlung ihre Position verbessern. Es ist deshalb nicht zwingend notwendig, dass alle Punkte endgültig entschieden werden und das weitere Vorgehen abschließend vereinbart wird. Auch zukünftige Geschäftsbeziehungen oder die Schuldfrage sind nicht Bestandteil einer Güteverhandlung.
Sollte vertraglich eine Güte(stellen)verhandlung oder/und ein zu erstellendes Sachverständigengutachten vereinbart werden, muss damit gerechnet werden, dass die gegnerische Partei versuchen wird diese Vereinbarung zu umgehen, sodass eine rechtssichere gültige Formulierung nicht einfach ist.