Alternative Verfahren
Das selbständige Beweisverfahren wird regelmäßig als Vorbereitung zu einer Klage betrachtet. Auch wenn sich die Parteien in einem selbständigen Beweisverfahren nicht in einem (Rechts-)Streit befinden, so sind doch zumindest einige Punkte strittig.
Es geht fast immer um die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Mängel-Feststellung.
Falls ein Sachverhalt strittig ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei alternativen Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werden wird, ist das selbständige Beweisverfahren erwägenswert.
Meist strebt nur eine Partei ein selbständiges Beweisverfahren an oder erwägt den Weg einer Klage zu beschreiten. Wenn die gegnerische Partei nicht an einer unabhängigen Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen interessiert ist, bleibt nur der Weg zum (staatlichen) Gericht.
Grundsätzlich könnte auch ein vertraglich vereinbartes Schiedsgericht ein selbständiges Beweisverfahren durchführen, wenn alle Parteien dies wünschen; aber dies wäre sehr ungewöhnlich.
Falls ein Schiedsgutachterverfahren vertraglich vereinbart wurde, ist - je nach vertraglicher Formulierung - trotzdem ein selbständiges Beweisverfahren durch Antrag einer Partei möglich, da man sich beim selbständigen Beweisverfahren NICHT im Streit befindet und das Schiedsgutachterverfahren ebenso wie das Schiedsgerichtsverfahren häufig nur für den Streitfall vereinbart wird.
Sollten alle Parteien mit Einholung eines Gutachtens im Sinne eines selbständigen Beweisverfahrens einverstanden sein, kann dies ggf. auch außergerichtlich durchgeführt werden. Die Aufgabe des Gerichts die ordnungsgemäße Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu gewährleisten sollte nicht unterschätzt werden. Wenn niemand beauftragt werden soll, der die ordnungsgemäße Durchführung des Sachverständigengutachtens überwacht, muss (möglichst) zusammen mit dem Sachverständigen und allen Beteiligten Parteien ein "Beweisbeschluss" formuliert werden und der Sachverständige muss den Auftrag bekommen sich strikt an diesen "Beweisbeschluss" zu halten und spätere Änderungen oder Ergänzungen nicht zu akzeptieren.
Ein Sachverständigen-Güteverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, aber es wurde trotzdem bereits erfolgreich durchgeführt. Grundsätzlich kann es auch während eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn das Sachverständigengutachten vorliegt, durchgeführt werden.